Maler Smolka

Jetzt Steuerbonus sichern!


Max. 1200 EURO im Jahr (20% von 6.000 EURO) 

  • Erhaltungs- 
  • Modernisierungs- 
  • oder Renovierungsmaßnahmen 
  • im Privathaushalt des Mieters 
  • oder Eigentümers (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) 


Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus 

  • Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer 
  • Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt. 
  • Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h. Überweisung oder Kontoauszug). 
  • Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein. 


Kein Steuerbonus 

  • bei Geltendmachung der Aufwendungen als 
  • Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG) 
  • Werbungskosten (§ 19 EStG) 
  • Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz) 
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) 
  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB


Wie hoch ist der Steuerbonus? 

20 Prozent von max. 6.000 Euro der Erhaltungs-/ Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, d.h. max. 1200 Euro.

Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt. Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt. Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 660 Euro im Jahr. 


Beispiel: 

Wir streichen Ihre Wohnräume. Unsere Rechnung beläuft sich auf gesamt 2800 € (zzgl. 19% MwSt.) Dabei entfallen 1500 € auf Arbeitskosten und 1300 € auf Materialkosten. 


Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt: 

1500 € Arbeitskosten Maler 

+ 285 € 19% MwSt. = 1785 € 

x 20% Förderung 

= 357 € Steuerbonus



Wann gibt´s den Steuerbonus? 

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (in 2010 für das Jahr 2009). Eckwerte des Beschlusses der Klausur des Bundeskabinetts vom 09.-10.01.2006. Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.01.2006 wirksam. 


Wir informieren Sie gerne kostenlos und unverbindlich! 

Rufen Sie uns noch heute an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns: 

09123 / 14136



Quelle: 

Zentralverband des Deutschen Handwerks 

Verantwortlich: Abteilung Steuer- und Finanzpolitik, Januar 2006 

E-Mail: Steuernetzwerk@zdh.de 

Web: www.zdh.de